21.12.2009: Räum- und Streudienst im Winter
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Die Herbst - und Wintermonate sind Monate, in denen Haus- und Grundstücksbesitzer besonders gefordert sind. Denn es ist die Zeit der vermehrten Verschmutzung der öffentlichen Straßen durch Laubfall und Streugut. Hinzu kommen Behinderungen für den Fußgänger- und Fahrverkehr durch Schnee und Eis. Aus diesem Anlass weist die Stadt darauf hin, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen (Anliegergrundstücke und diesen zugeordnete so genannte Hinterliegergrundstücke) verpflichtet sind, die Straßen vor ihren Grundstücken regelmäßig auf eigene Kosten zu reinigen und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen, soweit dies über die Hausmülltonnen oder über Wertstoffcontainer möglich ist. Bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter sind auch die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen. Und es besteht die Pflicht zum Räumen und Streuen der entsprechenden Flächen.
Dazu heißt es in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, dass im Winter die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten sind. Gehbahnen sind dabei die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentliche Straßen oder in Ermangelung einer besonderen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen (Gehstreifen) in einer Breite von 1,50 Meter gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus oder bei Straßen mit beschränktem Kfz-Verkehr, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile besitzen (Fußgängerzonen und Fußgängerbereiche) der Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von 2,0 m, gemessen jeweils von der Straßengrundstücksgrenze aus (§ 2, Abs. 2).
Hierzu sind die Gehbahnen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Split) ausreichend zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ätzende und auftauende Mittel (z.B. Streusalz) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (§ 10).
Die Stadt erinnert auch daran, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen verbracht werden darf. Zudem sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten sind. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbuße belegt werden können.

Die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung finden Sie Opens internal link in current windowzum Nachlesen hier

 
 
 
 
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