Anzeigepflicht besteht nach Art. 37 BayWG.
Wer Heizöltankanlagen betreiben will, hat dies vor Inbetriebnahme der Stadt Neumarkt i.d.OPf. anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebes. Gemäß § 19 Abs. 1 VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen) sind folgende Prüfpflichten für Heizöltankanlagen gegeben:
- generelle Prüfpflicht vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und bei Stilllegung der Anlage, vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage.
- In Wasserschutzgebieten: Bei unterirdischen Anlagen unabhängig vom Tankvolumen alle 2,5 Jahre, bei oberirdischen Anlagen ab einem Lagervolumen größer als 1.000 Liter alle 5 Jahre nach der letzten Prüfung
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten: Bei unterirdischen Anlagen unabhängig vom Tankvolumen sowie oberirdischen Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 10.000 Liter alle 5 Jahre nach der letzten Prüfung.
Auf die Eigenhaftung des Betreibers wird hingewiesen. Der Betreiber haftet für alle Schäden im Rahmen einer Gefährdungshaftung.
Was ist mitzubringen
Bescheinigung eines Sachverständigen über die erfolgte Überprüfung.
Gebühren
Keine Gebühren
Formulare
Sie können die unten angebotenen Formulare am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit o.g. Unterlagen an das Ordnungsamt senden oder beim Ordnungsamt abgeben.