Zu den Sonderformen baurechtlicher Genehmigungen gehört der Vorbescheid. Schon vor der Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn bezüglich eines bestimmten Vorhabens zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Meist ist die Lage eines Grundstücks, also die Frage, wo gebaut werden darf, Anlass und Inhalt einer Vorbescheidsantragstellung. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, so dass für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren die im Vorbescheid entschiedene Frage verbindlich geklärt ist. Es entsteht für die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der entschiedenen Fragen eine sogenannte Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf die beteiligten Nachbarn, soweit sie keine Einwendungen erhoben haben oder sobald der Vorbescheid ihnen gegenüber bestandskräftig ist. Auf Antrag des Bauherrn kann zwar von der Beteiligung der Nachbarn abgesehen werden, dann entsteht jedoch keine Bindungswirkung.
Was ist mitzubringen
Die vorzulegenden Unterlagen richten sich je nach dem begehrten Inhalt des Vorbescheidsantrages, müssen also im Einzelfall mit der Bauordnungsverwaltung oder dem Bauordnungsamt abgeklärt werden. In der Regel sind (in 2-facher Ausfertigung) aber erforderlich:
- Bauantragsformular
- Baubeschreibung
- Amtlicher Lageplan Maßstab 1:1000, darf nicht älter als 6 Monate sein (erhältlich beim Vermessungsamt, Woffenbacher Straße 32, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Tel. 09181/467-0, Fax 467-200, 467-188)
- Lageplan mit Einzeichnung des Vorhabens und mit Unterschriften des Bauherrn, des Planfertigers sowie der Nachbarn
- Baupläne Maßstab 1:100 (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) mit Unterschriften des Bauherrn, des Planfertigers und der Nachbarn
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier
auf der Internetseite des Innenministeriums.
Die Planunterlagen müssen von einem qualifizierten Bauvorlageberechtigten erstellt werden. Grundvoraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Antrages sind vollständige und fehlerfreie Unterlagen.
Fristen
Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er im Bescheid nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt und dieser Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigungsbehörde zugegangen ist.
Formulare
Checkliste
auf der Internetseite des Innenministeriums
Zuständige Mitarbeiter
Tel.: 09181 255-159
Fax: 09181 255-202
Rathaus I, 2. OG, Zi. 211
Tel.: 09181 255-163
Fax: 09181 255-202
Rathaus I, 2. OG, Zi. 212
Tel.: 09181 255-161
Fax: 09181 255-202
Rathaus I, 2. OG, Zi. 212
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr |
Donnerstag
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Freitag | 8.30 Uhr - 13.00 Uhr |
| sowie nach Vereinbarung |
Adresse
Stadtverwaltung Neumarkt i.d.OPf.
Bauordnungsverwaltung
Rathausplatz 1
92318 Neumarkt i.d.OPf.