Abbruch von Gebäuden
Beschreibung:

Für den Abbruch von Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, große Gewerbebetriebe und Gaststätten u.ä.) ist die Durchführung eines Anzeigeverfahrens erforderlich.
Dabei darf mit dem Abbruch einen Monat nach dem von der Bauordnungsverwaltung bestätigten Eingangstermin begonnen werden, wenn diese Behörde den Abbruch nicht untersagt. Die Bauordnungsverwaltung kann den Bauherrn auch vor Ablauf der Monatsfrist darüber informieren, dass sie das Vorhaben nicht untersagen wird.
Für den Abbruch anderer Gebäude ist in der Regel ein Freistellungsverfahren erforderlich. Dabei darf der Bauherr nach Ablauf einer Monatsfrist mit dem Abbruch beginnen, wenn die Bauordnungsverwaltung innerhalb dieser Frist nicht die Durchführung eines Anzeigeverfahrens verlangt.
Daneben gibt es jedoch auch Gebäude, die vollkommen verfahrensfrei abgebrochen werden können (Art. 65 Abs. 3 BayBO); diesbezüglich sollte vor Beginn der Abbruchmaßnahme Rücksprache mit der Bauordnungsverwaltung oder dem Bauordnungsamt genommen werden.
Benötigt der Bauherr allerdings für den beabsichtigten Abbruch noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung (z.B. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis), darf selbstverständlich ohne diese Gestattung mit dem Abbruch nicht begonnen werden.

Was ist mitzubringen:
Bitte in 2-facher Ausfertigung:

  • Anzeigeformular Lageplan M 1:1000 mit Kennzeichnung der zum Abbruch vorgesehenen baulichen Anlage
  • Bauzeichnungen (falls vorhanden)
  • Beschreibung der Konstruktion der baulichen Anlage
  • Berechnung des Rauminhaltes
  • Statistikbogen (Bauabgang)

Bitte beachten Sie: Für die Dienstleistungen "Baugenehmigung" und

"Abbruch von Gebäuden" ist ab 01.01.2010 das Ausfüllen eines neuen Statistikbogens notwendig!

 

Bitte füllen Sie das entsprechende Formular zusammen mit den anderen Unterlagen aus.

Gebühren:
Für die Bestätigung über den Eingang der Abbruchanzeige wird eine Gebühr von 5,00 - 75,00 EUR erhoben.
Für die Untersagung des Abbruchs sowie seine Zulassung unter Auflagen wird eine Gebühr von 25,00 - 1.500,00 EUR festgesetzt.
Für die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vor Ablauf der Monatsfrist kann die Bauordnungsverwaltung eine Gebühr in Höhe von 5,00  - 20,00 EUR erheben.

Fristen:
Die Verfahren sind vor Durchführung der Abbruchmaßnahme einzuleiten. In der Regel ist die Monatsfrist abzuwarten.

Formulare:

Die untenstehenden Formulare sind relevant für den Planfertiger oder Architekten. Die Formulare können Sie am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit o.g. Unterlagen beim Bauordnungsamt der Stadt Neumarkt abgeben. Vielen Dank!

Adresse:

Stadtverwaltung Neumarkt i.d.OPf.
Bauordnungsverwaltung
Rathausplatz 1
92318 Neumarkt i.d.OPf.

Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag

8.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag8.30 Uhr - 13.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

Formulare:
Mitarbeiter:
Johann Wölfl
Amtsleiter
Tel.: 09181/255-159
Fax: 09181/255-202
Rathaus I, 2. OG, Zi. 211
Christian Finger
Tel.: 09181/255-163
Fax: 09181/255-202
Rathaus I, 2. OG, Zi. 212
Elisabeth Walter
Tel.: 09181/255-161
Fax: 09181/255-202
Rathaus I, 2. OG, Zi. 212
zusätzl. Suchbegriffe: Abriß, Abriss,