Nach dem seit 2001 geltenden Recht wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Teilweise erwerbsgemindert ist, , wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) nur noch in der Lage ist, zwar mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. In diesen Fällen besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten. Vollerwerbsgemindert ist, wer gesundheitsbedingt nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Es kommt dann die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht (§43 SGB VI).
In bestimmten Fällen gelten Besonderheiten!
Was ist mitzubringen
- Personalausweis oder Reisepass
- Kontonummer, IBAN und BIC Nummer der Bank
- Krankenhausaufenthalte (Zeiträume und Ort)
- Kuraufenthalte (Zeiträume und Ort)
- Name und Anschrift der behandelnden Ärzte
- Amtsärztliche Untersuchungen (z.B. Gesundheitsamt, Arbeitsamt, Krankenkasse)
- bei Rentenbezug die Rentenbescheinigung
- Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers
- Beschäftigungsübersicht erstellen (Tätigkeiten vom Eintritt in das Berufsleben bis zur Antragstellung mit Angabe des Zeitraums)
- Angaben über das Krankenkassenverhältnis ab dem 01.01.1979 bis heute
- bei abgeschlossener Berufsausbildung Lehrbrief, Lehrvertrag, Gesellenprüfungszeugnis mitbringen
- Geburtsurkunde eines Kindes zum Nachweis der Elterneigenschaft
- Persönliche Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke
Formulare
Liegen bei der Rentenantragstelle auf und können dort zum Ausfüllen abgeholt oder bei den Rentenversicherungsträgern
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