Ihr Bauvorhaben

Bei vielen Bauvorhaben gibt es einzelne Punkte, deren Genehmigungsfähigkeit fraglich ist. Vor allem die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstückes spielt oft eine entscheidende Rolle. Nutzen Sie daher die Möglichkeit unserer Bauberatung vor Einreichung eines formellen Bauantrages.

Bitte berücksichtigen Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben die materiellen Vorschriften (z.B. Abstandsflächen, Stellplätze, Brandschutz, Anforderungen eines Bebauungsplanes usw.) einhalten müssen. Auch in diesen Fällen setzen Sie sich bitte mit der Bauordnungsverwaltung oder dem Bauordnungsamt in Verbindung.

Sie können auch vor der Einreichung des Bauantrages entscheidende Fragen zu Ihrem Bauvorhaben durch einen Bauvorbescheid vorweg verbindlich klären lassen. Dieser Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, so dass für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren die im Vorbescheid entschiedenen Fragen verbindlich geklärt sind.

Eine Baugenehmigung ist erforderlich für die  Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, sofern in der Bayerischen Bauordnung nicht ausdrücklich bestimmt wurde, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.

Unter gewissen Voraussetzungen lässt die Bayer. Bauordnung die Errichtung und Änderung von genehmigungspflichtigen Vorhaben unter Anwendung des sogenannten Freistellungsverfahrens zu.

Nutzen Sie die Möglichkeit unserer Bauberatung vor Einreichung eines formellen Bauantrages. Eine Nachbarbeteiligung bereits in diesem Stadium ist sinnvoll, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Die Bearbeitung der Bauvoranfrage erfolgt durch das Bauordnungsamt in Zusammenarbeit mit der Bauordnungsverwaltung.

Im Gegensatz zum Bauvorbescheid erhalten Sie bei der formlosen Bauvoranfrage allerdings keine rechtsmittelfähige Entscheidung des Bauamtes.

Bitte mitbringen:
Unterlagen entsprechend den Planungsständen wie z.B.:

  • Maßstab
  • Lageplan Maßstab 1:1000
  • Bestandsplan
  • Planskizze
  • Fotos
  • Beschreibung der geplanten Baumaßnahme

Sie können sich je nach geographischer Lage des Bauvorhabens im Stadtgebiet an das Team "westlicher -" oder "östlicher Bezirk" wenden:

Westlicher Bezirk:
Das sind die Gebiete westlich der Altdorfer Straße, inklusive der Altstadt bis westlich der Ingolstädter Straße.

Östlicher Bezirk:
Das sind die Gebiete östlich der Altdorfer Straße, östlich der Altstadt bis östlich der Ingolstädter Straße.

Ihre Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Straubmeier, Gerhard
Bauberatung
09181 255-1610 09181 255-202 Rathaus IV, 2. OG, Zi. 205

Öffnungszeiten:

Montag und Donnerstag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Zu den Sonderformen baurechtlicher Genehmigungen gehört der Vorbescheid. Schon vor der Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn bezüglich eines bestimmten Vorhabens zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Meist ist die Lage eines Grundstücks, also die Frage, wo gebaut werden darf, Anlass und Inhalt einer Vorbescheidsantragstellung. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, so dass für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren die im Vorbescheid entschiedene Frage verbindlich geklärt ist. Es entsteht für die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der entschiedenen Fragen eine sogenannte Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf die beteiligten Nachbarn, soweit sie keine Einwendungen erhoben haben oder sobald der Vorbescheid ihnen gegenüber bestandskräftig ist. Auf Antrag des Bauherrn kann zwar von der Beteiligung der Nachbarn abgesehen werden, dann entsteht jedoch keine Bindungswirkung.

Bitte mitbringen:
Die vorzulegenden Unterlagen richten sich je nach dem begehrten Inhalt des Vorbescheidsantrages, müssen also im Einzelfall mit der Bauordnungsverwaltung oder dem Bauordnungsamt abgeklärt werden. In der Regel sind (in 2-facher Ausfertigung) aber erforderlich:

  • Bauantragsformular
  • Baubeschreibung
  • Amtlicher Lageplan Maßstab 1:1000, darf nicht älter als 6 Monate sein (erhältlich beim Vermessungsamt, Woffenbacher Straße 32, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Tel. 09181/467-0, Fax 467-200, 467-188)
  • Lageplan mit Einzeichnung des Vorhabens und mit Unterschriften des Bauherrn, des Planfertigers sowie der Nachbarn
  • Baupläne Maßstab 1:100 (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) mit Unterschriften des Bauherrn, des Planfertigers und der Nachbarn

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Innenministeriums.

Die Planunterlagen müssen von einem qualifizierten Bauvorlageberechtigten erstellt werden. Grundvoraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Antrages sind vollständige und fehlerfreie Unterlagen.

Fristen
Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er im Bescheid nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt und dieser Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigungsbehörde zugegangen ist.

Formulare

Ihre Ansprechpartner:

Name Telefon Telefax Zimmer
Finger, Christian
09181 255-1623 09181 255-202 Rathaus IV 2. OG, Zi. 201
Meyer, Sabine
09181 255-1626 09181 255-202 Rathaus IV, 2. OG, Zi. 201

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr - 13.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen muss der Bauherr die erforderliche Baugenehmigung einholen, sofern in der Bayerischen Bauordnung nicht ausdrücklich bestimmt wurde, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.

Zu berücksichtigen ist aber, dass auch verfahrensfreie Vorhaben die materiellen Vorschriften (z.B. Abstandsflächen, Stellplätze, Brandschutz, Anforderungen eines Bebauungsplanes usw.) einhalten müssen.

Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte mit der Bauordnungsverwaltung oder dem Bauordnungsamt in Verbindung. Gegebenenfalls ist der Bauordnungsverwaltung ein separater Antrag auf Zulassung einer Abweichung oder Befreiung von baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.

Grundvoraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Bauantrages sind vollständige und fehlerfreie Unterlagen. (Welche Unterlagen im Einzelfall mitzubringen sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste.)

Die Planunterlagen müssen von einem qualifizierten Bauvorlageberechtigten erstellt werden. Die Nachbarbeteiligung ist vom Bauherrn durchzuführen.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Innenministeriums. Bitte füllen Sie das entsprechende Formular zusammen mit den anderen Unterlagen aus.

Fristen:
Die Baugenehmigung gilt grundsätzlich 4 Jahre, wenn sie im Bescheid nicht anders befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu 2 Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung schriftlich beantragt und dieser Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigungsbehörde zugegangen ist.

Formulare

Ihre Ansprechpartner:

Name Telefon Telefax Zimmer
Finger, Christian
09181 255-1623 09181 255-202 Rathaus IV 2. OG, Zi. 201
Lenz, Sandra
09181 255-124 09181 255-195 Rathaus I, 1. OG, Zi. 101
Meyer, Sabine
09181 255-1626 09181 255-202 Rathaus IV, 2. OG, Zi. 201

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr - 13.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Unter gewissen Voraussetzungen lässt die Bayer. Bauordnung die Errichtung und Änderung von genehmigungspflichtigen Vorhaben ohne Baugenehmigung zu. Dieses sogenannte Freistellungsverfahren ist anwendbar, wenn bestimmte Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (d.h. ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) liegen, das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z.B. einer Gestaltungssatzung) nicht widerspricht, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig ist, die Erschließung gesichert ist und die Stadt Neumarkt nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der Unterlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z.B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauordnungsverwaltung muss der Bauherr in eigener Verantwortung die Nachbarn von dem Bauvorhaben informieren.

Grundvoraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Baugenehmigungsfreistellungsantrages sind vollständige und fehlerfreie Unterlagen. (Welche Unterlagen im Einzelfall mitzubringen sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste.) Die Planunterlagen müssen von einem qualifizierten Bauvorlageberechtigten erstellt werden. Die Nachbarbeteiligung ist vom Bauherrn durchzuführen.

Fristen:
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen erforderlichen Unterlagen bei der Bauordnungsverwaltung begonnen werden, wenn die Bauordnungsverwaltung innerhalb dieser Frist nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt.

Formulare:

Ihre Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Finger, Christian
09181 255-1623 09181 255-202 Rathaus IV 2. OG, Zi. 201
Lenz, Sandra
09181 255-124 09181 255-195 Rathaus I, 1. OG, Zi. 101
Meyer, Sabine
09181 255-1626 09181 255-202 Rathaus IV, 2. OG, Zi. 201
Montag - Mittwoch 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr - 13.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung