Amtliche Bekanntmachung

05. Januar 2021: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans
„165 - Stauf Ost II“
im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB
und über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans „165 - Stauf Ost II“ 
im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und über die Beteiligung der Öffentlichkeit  nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 07.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „165 – Stauf Ost II“ gebilligt und beschlossen, den o.g. Plan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 07.12.2020

Ziele und Zwecke der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll das Planungsrecht für ein allgemeines Wohngebiet mit Ortseingrünung und die verkehrliche Erschließung geschaffen werden.

Die Planaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB. Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB wird von der Durchführung einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht nach § 2 Bas. 4 BauGB und der Angabe, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind, abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „165 – Stauf Ost II“ mit Begründung liegt in der Zeit vom

15.01.2021 – 15.02.2021 

im Rathaus I, Stadtplanungsamt, II Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es derzeit nur eingeschränkten Parteiverkehr in der Stadtverwaltung.

Um Einsicht in die Planunterlagen in Papierform im Rathaus zu nehmen, wird um telefonische Terminvereinbarung unter 09181/255-1500 oder schriftlich an stadtplanung@neumarkt.de bzw. vorherige Ankündigung gebeten.

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder zur Niederschrift – Stellungnahmen bei dem o.g. Amt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Maßgeblich sind die im Rathaus ausliegenden Unterlagen. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind jedoch zusätzlich im Internet unter folgender Internet-Adresse eingestellt:

https://neumarkt.de/leben-wohnen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene-bauleitplanung/bauleitplaene-im-verfahren/ 
 

Neumarkt i.d.OPf., 05.01.2021 

 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister