Amtliche Bekanntmachung
„138 – Blomenhof West“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
„138 – Blomenhof West“
Der Bau- Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 02.03.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „138 – Blomenhof West“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ist wie folgt begrenzt:
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 02.03.2020.
Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 10.07.2019, Az 34-4621 NM/St1die Flächennutzungsplanänderung „F138 – Blomenhof West“ genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 25.09.2019 wurde die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Der Bebauungsplan „138 – Blomenhof West“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechts-vorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Neumarkt i.d.OPf., 11.03.2020
Thomas Thumann
Oberbürgermeister