Amtliche Bekanntmachung

06. März 2020: Vollzug der Wassergesetze;
Abwasseranlage der Stadt Neumarkt i.d.OPf.;
Um- und Neubau von Kanälen und Hausanschlussleitungen im Zuge der Baufeldfreimachung für den Hochschulstandort am Residenzplatz;
Einleiten von Niederschlagswasser in den Leitgrabenüberlauf zur Schwarzach

Vollzug der Wassergesetze;
Abwasseranlage der Stadt Neumarkt i.d.OPf.;
Um- und Neubau von Kanälen und Hausanschlussleitungen im Zuge der Baufeldfreimachung für den Hochschulstandort am Residenzplatz;
Einleiten von Niederschlagswasser in den Leitgrabenüberlauf zur Schwarzach

Die Stadt weist einen Hochschulstandort im Altstadtgebiet aus. Der neue Hochschulstandort soll im Trennsystem entwässert werden. Das Oberflächengewässer soll gedrosselt über neue Stauraumkanäle in den Leitgrabenüberlauf zur Schwarzach abgeleitet werden.

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Leitgrabenüberlauf zur Schwarzach soll eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 und § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt werden.

Dies wird mit folgenden Hinweisen bekanntgemacht:

  1. Pläne und Beilagen, aus denen Art und Umfang des Unternehmens zu ersehen sind, liegen während der Zeit vom 09.03.2020 bis einschließlich 09.04.2020 im Rathaus Zimmer Nr. 305 zur Einsichtnahme aus.
  2. Einwendungen gegen das Unternehmen sind bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 24.04.2020 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf. oder beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. in 92318 Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Str. 1 zu erheben.
  3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  4. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von einem stattfindenden Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
  5. Mit Ablauf der Einwendungsfrist (vgl. Nr. 2) sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
  6. Aufwendungen, die durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, werden nicht erstattet.

Neumarkt i.d.OPf., den 04.03.2020

Stadt Neumarkt i.d.OPf.


Thomas Thumann
Oberbürgermeister