Amtliche Bekanntmachung

12. März 2021: Öffentliche Auslegung
des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung
„F 164 - Neue Hauptfeuerwache“

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung
„F 164 - Neue Hauptfeuerwache“

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 10.03.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „F 164 – Neue Hauptfeuerwache“ gebilligt und beschlossen, den o.g. Plan nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 i.V.m. BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Anregungen eingegangen. Die Berücksichtigung bzw. die Umsetzung von Teilen dieser Anregungen erfordern eine erneute öffentliche Auslegung.

Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,42 ha. Das Gebiet liegt südwestlich der Altstadt von Neumarkt i.d.OPf. Die Entfernung zum Stadtkern beträgt ca. 600 Meter und ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.


Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „F 164 - Neue Hauptfeuerwache“ mit Begründung liegt in der Zeit vom  

23.03.2021 – 23.04.2021

im Rathaus I, Stadtplanungsamt, II Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es derzeit nur eingeschränkten Parteiverkehr in der Stadtverwaltung.
Deshalb ist der Zutritt zum Rathaus, Stadtplanungsamt nur nach telefonischer Voranmeldung unter 09181/255-212 oder schriftlich an stadtplanung@neumarkt.de möglich.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter folgender Internet-Adresse eingestellt: 

https://neumarkt.de/leben-wohnen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene-bauleitplanung/bauleitplaene-im-verfahren/

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder zur Niederschrift – Stellungnahmen bei dem o.g. Amt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß. § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


Neumarkt i.d.OPf., 12.03.2021
 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister