Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO)
Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung
(Ersetzung der Zustellung gemäß Art. 66 a Abs. 1 Satz 3 (BayBO)
Vollzug der Baugesetze
Bauantrag der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Rathausplatz 1 , 92318 Neumarkt i.d.OPf., zur Generalsanierung und Erweiterung Bürgertreff in 92318 Neumarkt i.d.OPf., St.-Martin-Straße 9, Gemarkung Pölling,
Fl.Nr., 172, 172/2, 173; BV.-Nr. B-2019-295
Öffentliche Zustellung des Baugenehmigungsbescheides der Stadt Neumarkt i.d.OPf. vom 23.01.2020
Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. erteilte unter Nebenbestimmungen an
die Stadt Neumarkt i.d.OPf., Rathausplatz 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf.,
mit Baugenehmigungsbescheid vom 23.01.2020 mit der BV.-Nr. B-2019-295, die baurechtliche Genehmigung zur Generalsanierung und Erweiterung Bürgertreff in 92318 Neumarkt i.d.OPf., St.-Martin-Straße 9, Gemarkung Pölling, Fl.Nr., 172, 172/2, 173.
Diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Zustellung der Baugenehmigung (Art. 66 a Abs. 1 Satz 3 BayBO). Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Neumarkt i.d.OPf.) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 2007, 390 ff.) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form ( z.B. durch E-Mail ) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Neumarkt i.d.OPf., 30.01.2020
Andreas Werner
(Rechtsrat)