Amtliche Bekanntmachung

05. August 2020: Inkrafttreten des Bebauungsplanes „054/4 – 3. Änderung Unteres Tor II“
Der Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 28.05.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „054/4 – 3. Änderung Unteres Tor II“ nach § 10 Abs. 1 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „054/4 – 3. Änderung Unteres Tor II“

Der Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 28.05.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „054/4 – 3. Änderung Unteres Tor II“ nach § 10 Abs. 1 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.  

 

Der Planbereich ist wie folgt begrenzt: 

im Nordwesten durch das Grundstück der Flussmeisterei Fl.Nr. 847/8   
im Südwesten durch das Fl.Nr. 838/1  
im Süden und Südosten durch die Fl.Nrn. 827, 841/2 sowie 841/5          
im Norden und Nordosten liegen die Fl.Nrn. 1034/6, 1001/3 und 948/18 an.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1,06 ha und beinhaltet folgende Grundstücke der Gemarkung Neumarkt i.d.OPf.: 
Fl.Nr. 827 Teilfl., 838, 838/1 Teilfl., 841/2 Teilfl., 841/4, 841/5 Teilfl., 841/9, 841/16, 842 Teilfl., 842/3 Teilfl., 843 Teilfl., 843/7 Teilfl., 948/18 Teilfl., 948/19 Teilfl., 948/20 Teilfl. und 1033/30 Teilfl.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.05.2020.


Der Bebauungsplan „054/4 – 3. Änderung Unteres Tor II“ und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft  (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan „054/4 –3. Änderung Unteres Tor II“ einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht kann im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201 eingesehen werden.

Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es derzeit nur eingeschränkten Parteiverkehr in der Stadtverwaltung. Deshalb ist der Zutritt zum Rathaus, Stadtplanungsamt nur nach telefonischer Voranmeldung unter 09181/255-1500 oder schriftlich an stadtplanung@neumarkt.de möglich. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Neumarkt i.d.OPf., den 05.08.2020

 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister