Inkrafttreten des Bebauungsplanes „118 Weißmarter“
Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 07.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „118 – Weißmarter“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ist wie folgt begrenzt:
Im Norden: Flur-Nrn. 2817 (Teilfläche), 2820, 2825/1 (Teilfläche)
Im Osten: Regensburger Straße, Flur-Nrn. 2817 (Teilfläche), 2824, 2825/1 (Teilfläche), 2826/1 (Teilfläche)
Im Süden: 2817 (Teilfläche), 2822 (Teilfläche), 2823 (Teilfläche), 2824, 2825/1 (Teilfläche)
Im Westen: Flur-Nrn. 2808, 2809, 2822 (Teilfläche), 2823 (Teilfläche)
alle Gemarkung Neumarkt
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 07.12.2020.
Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 23.04.2015, Az 34-4621 NM/St.1 die Flächennutzungsplanänderung „F118 - Weißmarter“ genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 23.06.2015 wurde die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Der Bebauungsplan „118 – Weißmarter“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es derzeit nur eingeschränkten Parteiverkehr in der Stadtverwaltung.
Deshalb ist der Zutritt zum Rathaus, Stadtplanungsamt nur nach telefonischer Voranmeldung unter 09181/255-1500 oder schriftlich an stadtplanung@neumarkt.de möglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Neumarkt i.d.OPf., 02.03.2021
Thomas Thumann
Oberbürgermeister