Amtliche Bekanntmachung

06. März 2020: Inkrafttreten des Bebauungsplanes
"155 - Fachhochschule"
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB


Inkrafttreten des Bebauungsplanes
"155 - Fachhochschule"
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB


Der Bau- Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 09.12.2019 in öffentli-cher Sitzung den Bebauungsplan "155 - Fachhochschule" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich ist wie folgt begrenzt (alle Gemarkung Neumarkt):

im Norden: durch Flur-Nrn. 4/0 (Teilfläche), 4/7 (Teilfläche), 4/15 (Teilfläche),
615/1 (Teilfläche), 623/2, 627/0 (Teilfläche),
im Süden: durch Flur-Nrn. 4/0 (Teilfläche), 23/0, 24/0 (Teilfläche), 25/0 (Teilfläche),
26/0 (Teilfläche), 27/0 (Teilfläche), 29/0 (Teilfläche),
im Osten: durch Flur-Nrn. 4/0 (Teilfläche), 4/2 (Teilfläche),
im Westen: durch Flur-Nrn. 29/0 (Teilfläche), 615/1 (Teilfläche).

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 09.12.2019.

Der Bebauungsplan "155 - Fachhochschule" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan „155 – Fachhochschule“ einschließlich Begründung können im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Neumarkt i.d.OPf., 06.03.2020

 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister