Inkrafttreten des Bebauungsplanes
„164 – Neue Hauptfeuerwache“
Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 11.10.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „164 – Neue Hauptfeuerwache“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,42 ha und das Gebiet liegt südwestlich der Altstadt von Neumarkt i.d.OPf. Die Entfernung zum Stadtkern beträgt ca. 600 Meter und ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 11.10.2021
Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 22.11.2021, Az 34-4621 NM/St 1 die Flächennutzungsplanänderung „F164 – Neue Hauptfeuerwache“ genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 23.08.2022 wurde die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Der Bebauungsplan „164 – Neue Hauptfeuerwache tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Neumarkt i.d.OPf., 13.09.2022
Thomas Thumann
Oberbürgermeister