Amtliche Bekanntmachung

02. Juni 2021: Inkrafttreten des Bebauungsplanes „165 - Stauf Ost II“
Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 26.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „165 – Stauf Ost II“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „165 - Stauf Ost II“

Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 26.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „165 – Stauf Ost II“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich ist wie folgt begrenzt:

Im Süden von landwirtschaftlicher Fläche mit der Flur-Nr. 732, in der Gemarkung Stauf und vom bestehenden Baugebiet des Bebauungsplans „048 – Stauf Ost“,
im Westen vom bestehenden Baugebiet des Bebauungsplans „048 – Stauf Ost“,
im Norden von landwirtschaftlicher Fläche mit der Flur-Nr. 691, Gemarkung Stauf sowie einem Graben auf der Flur-Nr. 697, Gemarkung Stauf,
im Osten  von landwirtschaftlicher Fläche mit der Flur-Nr. 732, in der Gemarkung Stauf.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 2,4 ha und beinhaltet folgende Grundstücke:
Flur-Nr. 687, 692, 693, 694, 694/1, 694/2, 695, 696, 696/1 und teilweise 685,
alle Gemarkung Stauf.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 26.04.2021.

Der Bebauungsplan „165 – Stauf Ost II“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden.

Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es derzeit nur eingeschränkten Parteiverkehr in der Stadtverwaltung. Deshalb ist der Zutritt zum Rathaus, Stadtplanungsamt nur nach telefonischer Voranmeldung unter 09181/255-212 oder schriftlich an stadt-planung@neumarkt.de möglich. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Neumarkt i.d.OPf., 02.06.2021


Thomas Thumann
Oberbürgermeister