Amtliche Bekanntmachung

01. Oktober 2020: Vollzug der Wassergesetze;
Neufestsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes für die Quellen 1 und 2 Fuchsberg in der Stadt Neumarkt i.d.OPf. für die öffentliche Wasserversorgung der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. Energie GmbH, lngolstädter Straße 18, 92318 Neumarkt i.d.OPf.

Vollzug der Wassergesetze;
Neufestsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes für die Quellen 1 und 2 Fuchsberg in der Stadt Neumarkt i.d.OPf. für die öffentliche Wasserversorgung der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. Energie GmbH, lngolstädter Straße 18, 92318 Neumarkt i.d.OPf.

Bekanntmachung

Die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. Energie GmbH hat zum Schutz der Trinkwasserversorgung beantragt das Wasserschutzgebiet für die Quellen 1 und 2 Fuchsberg (Fl.Nr. 3226 der Gemarkung Neumarkt i.d.OPf.) neu auszuweisen. Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. beabsichtigt daher eine Verordnung zu erlassen (§ 51 Wasser­haushaltsgesetz -WHG-, Art. 31 Bayer. Wassergesetz -BayWG-).

Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (Zone WI) sowie einer enge­ren (Schutzzone WII) und einer weiteren Schutzzone (WIii). Die Zonen liegen im Gebiet der Stadt Neumarkt i.d.OPf. (Gemarkungen Neumarkt i.d.OPf., Helena und Labersricht).

Dies wird mit dem Hinweis bekanntgemacht: 

  1. Pläne und Beilagen, aus denen Art und Umfang des Unternehmens zu ersehen sind, liegen während der Zeit vom 07.10.2020 bis einschließlich 06.11.2020 im Rathaus der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Rathausplatz 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 305 zur Einsichtnahme aus.

  2. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Unternehmen sind bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20.11.2020 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Rathausplatz 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf. oder beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf. zu erheben.

  3. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellung­nahmen abgegeben haben, können von einem stattfindenden Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche BekanntmachUng ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzu­nehmen sind.

  4. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  5. Mit Ablauf der Einwendungsfrist (vgl. Nr. 2) sind alle Einwendungen ausge­schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

  6. Aufwendungen, die durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Ein­wendungen oder Stellungnahmen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, werden nicht erstattet.

  7. Auf der Internetseite der Stadt Neumarkt i.d.OPf. ist unter dem Link https://www.neumarkt.de/rathaus-buergerservice/aktuelles/aktuelles-aus-neumarkt/amtliche-bekanntmachung-neufestsetzung-trinkwasserschutzgebiet-fuchsberg/ sowohl der Inhalt dieser Bekanntmachung als auch ein Auszug aus dem zugrundelie­genden Antragsgeheft zugänglich.

Neumarkt i.d.OPf., den

Stadt Neumarkt i.d.OPf.