Amtliche Bekanntmachung
Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung „F 050 – Habersmühle I“
Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 02.03.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „F 050 – Habersmühle I“ gebilligt und beschlossen, den o.g. Plan nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „F 050 – Habersmühle I“ mit Begründung liegt in der Zeit vom
19.05.2020 – 19.06.2020
im Rathaus I zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es derzeit nur eingeschränkten Parteiverkehr in der Stadtverwaltung.
Deshalb ist der Zutritt zum Rathaus, Stadtplanungsamt nur nach telefonischer Voranmeldung unter 09181/255-212 oder schriftlich an stadtplanung@neumarkt.de möglich.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter folgender Internet-Adresse eingestellt:
Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen mit aus.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Mensch, insbesondere:
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, insbesondere:
Schutzgut Wasser, insbesondere:
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild, insbesondere:
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder zur Niederschrift – Stellungnahmen bei dem o.g. Amt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß. § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Neumarkt i.d.OPf., 08.05.2020
Thomas Thumann
Oberbürgermeister