Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister
Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem
Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben je-
doch in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen das Recht, einer Weiterga-
be ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:
- an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammen-
hang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommuna-
ler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG); - an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn sie als Familienangehö-
riger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder.
Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffent-
lich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht
nicht (§ 42 Abs. 2 BMG); - an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörper-
schaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und
Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG); - an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck
der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58c
Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG); - an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben (§ 50 Abs. 3 BMG).
Gegen diese Datenübermittlung können Sie jederzeit eine Übermittlungssperre bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 2, 92318 Neumarkt i.d.OPf. beantragen.
Online unter www.buergerserviceportal.de/bayern/neumarktopf
Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt.
Neumarkt i.d.OPf., den 03.01.2025
Stadt Neumarkt i.d.OPf.
Einwohnermeldeamt