Amtliche Bekanntmachung
„162 – Am Altweihergraben“
im vereinfachten Verfahren nach § 13 b BauGB
Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 04.11.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "162 - Am Altweihergraben" im vereinfachten Verfahren nach 13 b BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ist wie folgt begrenzt:
im Süden von landwirtschaftlicher Fläche mit den Flur-Nrn. 1694, 1701, 1715; alle in der Gemarkung Woffenbach
im Westen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans "161 - Erschließung Am Altweihergraben"
im Norden von bestehender Wohnbebauung in einem Mischgebiet (Bebauungsplan Altenweiher) mit den Flur-Nrn. 1770, 1770/4, 1770/5, 1770/72, 1770/102, 1770/103, 1770/104, 1770/105, 1770/108, 1770/122, 1770/123, 1770/124 und von landwirtschaftlicher Fläche mit den Flur-Nrn. 1688, 1689, 1690; alle in der Gemarkung Woffenbach
im Osten vom Flurweg mit der Flur-Nr. 1687; alle in der Gemarkung Woffenbach
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 3,9 ha und beinhaltet folgende Grundstücke:
Flur-Nr. 1691, 1692, 1693 und teilweise die Grundstücke Flur-Nr. 1702, 1716, 1717 und 1718;
alle Gemarkung Woffenbach.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 04.11.2019.
Der Bebauungsplan "162 - Am Altweihergraben" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft
(vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan "162 - Am Altweihergraben" einschließlich Begründung kann im Rathaus I,
2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Neumarkt i.d.OPf., 05.12.2019
Thomas Thumann
Oberbürgermeister