Amtliche Bekanntmachung

25. September 2019: Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans "F138 - Blomenhof West" Der Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 27.09.2018 die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neumarkt i.d.OPf. für das Gebiet "F138 - Blomenhof West" festgestellt.

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Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans „F138 – Blomenhof West“

Der Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 27.09.2018 die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neumarkt i.d.OPf. für das Gebiet „F138 – Blomenhof West“ festgestellt.

Die Änderung des Flächennutzungsplans für o. g. Gebiet ist von der Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 10.07.2019 Az 34-4621 NM/St 1 genehmigt worden.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lage-plan in der Fassung vom 27.09.2018 maßgebend.

Die Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet „138 – Blomenhof West“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer Nr. 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif-ten,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau-ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Neumarkt i.d.OPf. unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Stadt Neumarkt i.d.OPf., 25.09.2019

Thomas Thumann
Oberbürgermeister