Amtliche Bekanntmachung

01. Juni 2022: Inkrafttreten des Bebauungsplanes
„122/2 – Schwalbenhof III, 2. Änderung“
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „122/2 – Schwalbenhof III, 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Bau- Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 06.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „122/2 - Schwalbenhof III, 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich umfasst ca. 3,62 ha und ist wie folgt begrenzt: 

Im Norden: durch die Freystädter Straße
Im Osten: durch die Lange Gasse
Im Süden: durch das Flurstück Nr. 1819 Gem. Neumarkt
Im Westen: durch die Flurstücke Nr. 1831, 1830 und 1827 Gem. Neumarkt

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 06.04.2022.

Der Bebauungsplan „122/2 – Schwalbenhof III, 2. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan „122/2 – Schwalbenhof III, 2. Änderung“ einschließlich Begründung kann im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Neumarkt i.d.OPf., 01.06.2022


Thomas Thumann
Oberbürgermeister