Information zum GebäudeEnergieGesetz und zum städtischen Förderprogramm zur Energieeinsparung und Klimaschutz im Gebäudebereich Faktor 10

22. Dezember 2022: Seit 2010 gibt es das städtische Förderprogramm zur Energieeinsparung im Gebäudebereich im Stadtgebiet Neumarkt. Bisher wurden hier 543 Anträge gestellt und ein Betrag von über 2.190.000 € für Gebäudeeigentümer im Stadtgebiet eingestellt.
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Seit 2010 gibt es das städtische Förderprogramm zur Energieeinsparung im Gebäudebereich im Stadtgebiet Neumarkt. Bisher wurden hier 543 Anträge gestellt und ein Betrag von über 2.190.000 € für Gebäudeeigentümer im Stadtgebiet eingestellt.

Für die Antragstellung ist es notwendig in Zusammenarbeit mit einem Energieberater ein energetisches Konzept für den Neubau oder die Sanierung zu erarbeiten und den Energiebedarf des Gebäudes zu errechnen. Hieraus lässt sich das Effizienzhaus-Niveau ablesen. Dieses wird definiert durch den Primärenergiebedarf und die Qualität der Gebäudehülle. Zusätzlich wirken sich auch die Wärmebrücken und die Luftdichtigkeit auf den Wärmebedarf eines Gebäudes aus.

Grundlage nach der die Energieeffizienz von Gebäuden berechnet wird ist die Energieeinsparverordnung-ENEV, bzw. das GebäudeEnergieGesetz seit 2020.

Dieses GebäudeEnergieGesetz-GEG wird durch den Bund zum 1.1.2023 novelliert.

Das Niveau des Neubau-Standards wird primärenergetisch von Effizienzhaus-75 auf Effizienzhaus-55 erhöht. Ab 2025 soll das Niveau auf das Effizienzhaus-40 steigen.      

Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude sinkt von 75 % des Bedarfs des Referenzgebäudes auf 55 %.

Aus diesem Anlass wird das städtische Förderprogramm der Stadt Neumarkt für Energieeinsparung und Klimaschutz in Gebäudebereich – Faktor 10 angepasst.

Im Neubau ist die Förderstufe Effizienzhaus 55 ab dem 1.1.2023 nicht mehr förderfähig.

Alle weiteren Förderbausteine im Neubau und in der Sanierung und die Förderung für die grüne Hausnummer bleiben erhalten.

Weitere Informationen zum Förderprogramm der Stadt Neumarkt erhalten Sie in der Fachstelle nachhaltiges Bauen im Bürgerhaus unter Tel. 09181 255-2602

Die wichtigsten Neuerungen im GEG 2023 im Überblick.

Das Niveau des Neubau-Standards wird primärenergetisch von Effizienzhaus-75 auf Effizienzhaus-55 erhöht. Ab 2025 soll das Niveau auf das Effizienzhaus-40 steigen.      

Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude sinkt von 75 % des Bedarfs des Referenzgebäudes auf 55 %.

Das Anrechnen von Strom aus erneuerbaren Energien auf den Jahres-Primärenergiebedarf soll deutlich vereinfacht werden: So ist das Anrechnen ab 2023 frei von einschränkenden Bedingungen möglich.

Mit dieser Maßnahmen will die Regierung den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen vorantreiben.

Das GEG 2023 führt einen Primärenergiefaktor für solchen Strom ein, der für den Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen genutzt wird. Der Faktor beträgt für den nicht erneuerbaren Anteil 1,2 (anstatt 1,8).

Dieser neue Faktor dient zur Beseitigung der derzeitigen systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen, verglichen mit Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.

Das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude aus Anlage 5 des GEG wird wie folgt angepasst: Für den Nachweis müssen alle Bauteilanforderungen (max. U-Wert) eingehalten werden. Außerdem ist ein Nachweis zur Bestätigung aller zulässigen Anlagenkonzepte erforderlich. Der Gleichwertigkeitsnachweis über Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 ist für alle Wärmebrücken erforderlich.

So sind Anlagenoptionen, die im vereinfachten Verfahren nicht aufgeführt werden, weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar.

Für welche Gebäude gilt das GEG?

Das GEG gilt für alle Arten von Gebäuden, die beheizt oder klimatisiert werden. Somit betrifft es sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude, vorrangig jedoch deren Heizungstechnik und Wärmedämmstandard. 

Während das GEG 2020 alle Gebäudetypen einschließt, richten sich die Änderungen im GEG 2023 großteils an neugeplante Bauwerke. Die dritte Neufassung in 2025 soll sich vorwiegend mit bestehenden Gebäuden befassen.

Die Neumarkter Richtlinie - F10 - finden Sie hier: 

Foto: Reinhard Mederer