Amtliche Bekanntmachung

15. März 2021: Verlängerung der Fristen
für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen (§ 8 Satz 2 GastG)
und Erlaubnissen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (§ 22 Satz 2 ProstSchG)

Stadt Neumarkt i.d.OPf. - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

Verlängerung der Fristen für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen (§ 8 Satz 2 GastG) und Erlaubnissen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (§ 22 Satz 2 ProstSchG)

Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. erlässt auf der Grundlage von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) und § 22 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) folgende


Allgemeinverfügung

  1. Die Erlöschensfrist für Gaststättenerlaubnisse (§ 2 Absatz 1 GastG) nach § 8 Satz 2 GastG wird bis zum 31. August 2022 verlängert.
  2. Die Erlöschensfrist für Erlaubnisse nach dem Prostituiertenschutzgesetz nach § 12 ProstSchG wird bis zum 31. August 2022 verlängert.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist sofort vollziehbar.

Begründung

Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung des Gaststätten- und Prostitutionsgewerbes seit etwa einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe (z. B. Diskotheken, Bars, Prostitutionsbetriebe) können im Freistaat Bayern bereits seit dem 16.03.2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Infolge dessen droht den Erlaubnisinhabern nach Ablauf eines Jahres gemäß § 8 Satz 2 GastG bzw. § 22 Satz 2 ProstSchG das Erlöschen ihrer Erlaubnis. Eine Verlängerung der Erlöschensfrist bedarf neben Beantragung des Erlaubnisinhabers eines „wichtigen Grundes“. Ein solcher ist bei den staatlichen Corona-Maßnahmen anzunehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.

Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wird der Ablauf der Erlöschensfrist bis zum 31. August 2022 verlängert. Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb begonnen oder ausgeübt hat.

Neumarkt i.d.OPf., 15.03.2021 

 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister