Bebauungspläne /Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet nach Maßgabe des BauGesetzBuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten.

Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt Neumarkt berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen.

BAULEITPLANUNG

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (FNP)
gesamtes Stadtgebiet
vorbereitender Bauleitplan

  • Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
  • seit seiner Neuaufstellung 2004 mehrmalige Änderungen des Flächennutzungsplans (Änderungsverfahren)
  • keine verbindlichen Festsetzungen für Bürger

Den Flächennutzungsplan und seine Änderungen finden Sie unter
>Rechtskräftige Bauleitpläne< im unteren Bereich der Seite

BEBAUUNGSPLAN (BP)
entwickelt aus Flächennutzungsplan
verbindlicher Bauleitplan
  • Regelung für eng begrenzte Bereiche die Art der Nutzung, das Maß und die Anordnung der Bebauung, die Erschließung und die Grünordnung
  • Teile des Gemeindegebietes
  • verbindliche Festsetzungen für Bürger und Baubehörde:
    Regelung, wie Grundstücke bebaut werden können

Den Bebauungsplan und seine Änderungen finden Sie unter
>Rechtskräftige Bauleitpläne<

Nach dem Baugesetzbuch (§ 1 Absatz 5 BauGB)* sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung mit Blick auf künftige Generationen sicherstellen.

Die Bauleitplanung ist ein wichtiges Instrument, um Rahmenbedingungen für nachhaltiges Bauen vorzugeben. Folgende Handlungsbereiche leiten sich aus dem Baugesetzbuch ab:

  • Begrenzung der Flächeninanspruchnahme § 1 a Abs. 2 und § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB

    • Bauen im Innenbereich vor Außenbereich: Nach Möglichkeit sollen innerörtliche, bereits versiegelte Flächen bevorzugt genutzt werden.
    • Beschränkung der Bodenversiegelung: Freihalten von Flächen, die der natürlichen Versickerung dienen.
    • Starkregenschutz: Es werden verschiedene Maßnahmen zum Schutz vor Starkregenereignissen getroffen, z.B. die Einrichtung von Regenrückhaltebecken, Bepflanzung, etc.

  • Umweltverträgliche Wirtschaftsentwicklung § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB

    Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

    8. Die Belange

    a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.
    • Flächenmanagement: Ausnutzung von bestehenden, gering genutzten und erschlossenen Gewerbeflächen vor Ausweisung neuer Flächen
    • Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in umweltverträglichen Betrieben
    • Energieversorgung: Errichtung von Anlagen und Einrichtungen zur Verteilung, Nutzung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien

  • Nachhaltige Mobilität § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB

    Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

    9. Die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung.

    • Vermeidung von zusätzlichen Kraftfahrzeugen: Parkraummanagement; Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung; Weiterentwicklung des Nahverkehrsplan; etc.
    • Gestaltung des Verkehrsraums entsprechend den Bedürfnissen der Fußgänger und Radfahrer: Ausweisung von Fußgängerbereichen; Entwicklung eines Radwegenetzes; Einrichtung von Fahrradabstellplätzen; etc.
    • E-Mobilität: Bereitstellen von öffentlichen Flächen mit Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge

  • Begrünung und Stadtklima § 1 Abs. 6 Nr. 7 a-j BauGB

    Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen

    7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    • Grünversorgung im Stadtgebiet durch den Erhalt und den Ausbau naturnaher Strukturen
    • Verbindung von Grünachsen zur Verbesserung des Stadtklimas
    • Dach- und Fassadenbegrünung zur Kühlung für Gebäude und Umgebung durch Verschattung und Verdunstung

  • Nachhaltige Energieversorgung § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB

    Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

    7. f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

    • Festsetzung von Dachneigung und Firstausrichtung zur Nutzung von Sonnenergie
    • Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, Wandhöhe, Geschosszahl und Gebäudehöhe, um eine hohe Energieeffizienz zu erhalten
    • Ausweisung geeigneter Flächen für Wind- und PV- Freiflächenanlagen zur Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien

  • Sozialverträgliches Wohnen und Gestaltung der Teilhabe am soziokulturellen Leben § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB

    Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

    2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weitere Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung.

    3. die sozialen, kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung.

    • Fußläufige und sichere Erreichbarkeit von
      • Einkaufsmöglichkeiten für die Grundversorgung
      • Spielplätzen
      • öffentlich nutzbaren Freiflächen
      • Erholungsflächen und Grünflächen
      • Kindergärten, Schulen, Treffpunkte Jugendlicher und Senioren
      • sozialen Einrichtungen
      • kulturellen Einrichtungen, z.B. Bibliothek, Museen, etc.
    • Geringe Lärmbelastung des Plangebietes
    • Schaffen von barrierefreien Zugang zu öffentlichem Raum/Versorgung

Dieser Auszug obengenannter Punkte zu einer nachhaltigen Bauleitplanung ist keineswegs abschließend. Ebenso werden nicht alle dargestellten Kriterien auf alle Planungen anwendbar sein und zutreffen, da die Planungsanlässe sehr unterschiedlich sind (z.B. Wohn-, Gewerbe-, Sondergebiet, etc.).

Auf Ebene der Bauleitplanung soll allerdings der Anspruch erfüllt werden, möglichst viele der dargestellten und auf die Planung zutreffenden Kriterien im Abwägungsprozess zu berücksichtigen.

Neben den gesetzlichen Festsetzungen macht sich die Stadt dafür stark, dass die verfolgten Ziele und Zwecke eine nachhaltige Stadtentwicklung (ISEK) fördern und die Klimaanpassung und den Klimaschutz berücksichtigen.


Öffentlichkeitsbeteiligung

Wird ein Bauleitplanverfahren eingeleitet, durchläuft es ein bundeseinheitliches Verfahren, in dem die Bürgerinnen und Bürger in der Regel zweimal beteiligt werden und ihre Anregungen einbringen können. Die Stadt hat die Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls gegeneinander und untereinander gerecht zu bewerten. Dieses Prüfverfahren nennt man Abwägung. Das Ergebnis der Abwägung wird den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt.


Vereinfachtes Schema der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung


Erarbeitung eines diskussionsfähigen Vorentwurfs
mit Begründung und vorläufigem Umweltbericht
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Ausarbeitung eines auslegungsfähigen Entwurfs
mit Begründung und Umweltbericht
Behördenbeteiligung (Dauer 1 Monat)
§ 4 Abs. 2 BauGB und
§ 4a Abs. 2 BauGB
Abwägung

Ausarbeitung der endgültigen Planunterlagen,
Entwurf der Umwelterklärung

Satzungsbeschluss (BP) § 10 BauGB bzw. Feststellungsbeschluss (FNP) mit beschlussmäßiger Behandlung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und Abwägung § 1 Abs. 7 BauGB, § 1a BauGB


Rechtswirksamkeit durch ortsübliche
Bekanntmachung