Bestattungen: Leichenpässe
Wann wird ein Leichenpass benötigt:
Ein Leichenpass ist bei Überführungen innerhalb des Bundesgebietes oder ins Ausland erforderlich, wenn das Land, in das eine Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land, einen Leichenpass verlangt.
Wer stellt den Leichenpass aus und was ist mitzubringen:
Der Leichenpass (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung - BestV) wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.
Vorgelegt werden muss die Todesbescheinigung, bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.
Gebühren:
Für die Ausstellung eines Leichenpasses wird eine Gebühr von 40,00 EUR erhoben. (§ 12 Nr. 2 der Bestattungsgebührensatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.)
Ihre Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Götz,
Marianne
|
09181 255-2676 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 101 | marianne.goetz@neumarkt.de |
Lang,
Michael
|
09181 255-242 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | michael.lang@neumarkt.de |
Steger,
Eugen
|
09181 255-241 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | eugen.steger@neumarkt.de |