Stadt weist angesichts anhaltender Schneefälle erneut auf Räum- und Streupflicht hin
Die derzeit anhaltenden schlechten Witterungsverhältnisse und die intensiven Schneefälle der vergangenen Tage – ebenso wie die in den kommenden Tagen erwarteten weiteren Niederschläge – machen es notwendig, erneut auf die besondere Verantwortung von Haus- und Grundstücksbesitzern in den Wintermonaten hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen oder als sogenannte „Hinterliegergrundstücke“ diesen zugeordnet sind. Bei Schnee und Eis besteht die Pflicht, die als Gehbahnen geltenden Flächen ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen, um mögliche Verletzungen von Passierenden zu verhindern.
Die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung schreibt vor, dass Gehbahnen im Winter auf eigene Kosten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten sind. Als Gehbahnen gelten die für Fußgänger und Radfahrer bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen. Fehlt eine solche Abgrenzung, ist am Straßenrand eine Breite von 1,50 Metern als Gehbahn anzunehmen; bei Straßen mit eingeschränktem Kfz-Verkehr ohne gesonderte Fußgängerbereiche gilt eine Breite von zwei Metern. Maßgeblich ist jeweils die Straßengrundstücksgrenze (§ 2 Abs. 2).
Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind geeignete abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden; auftauende oder ätzende Stoffe wie Streusalz sind nicht zulässig. Die Maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Schnee und Eisreste sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird (§ 10). Zudem dürfen Räumgut oder Schnee von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen verbracht werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.
Die Stadt weist vorsorglich darauf hin, dass Verstöße gegen diese Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Die vollständige Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung ist im Ortsrecht der Stadt Neumarkt auf der Internetseite www.neumarkt.de im Bereich „Rathaus & Bürgerservice“ einsehbar.
Bei Fragen und Anliegen zum Winterdienst der Stadt können Sie sich jederzeit auch direkt an den Bauhof unter info@bauhof.neumarkt.de bzw. 09181 26380 wenden.
Foto: Lisa Niebler/Stadt Neumarkt