Nachbeurkundungen

Auf Antrag können Personenstandsfälle von deutschen Staatsangehörigen, die sich im Ausland ereignet haben in das deutsche Personenstandregister mit aufgenommen werden.

 

Eheschließungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland gültig, wenn sie nach den im Land der Eheschließung geltenden Gesetzen geschlossen wurde.

Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist nicht vorgeschrieben. Der Familienstand kann im Melderegister durch das Einwohnermeldeamt geändert werden. Viele Behörden akzeptieren diese Registrierung als Nachweis. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Jede Behörde kann die Angaben selbst prüfen und bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Sie können Ihre Ehe nachträglich ins Eheregister des Standesamtes Ihres Wohnsitzes eintragen lassen, wenn einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Antragsberechtigt sind beide Ehegatten.

 

Geburten und Sterbefälle

Eine Geburt oder ein Sterbefall im Ausland kann auf Antrag nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene oder gestorbene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 

Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine ausländische Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Auch ausländische Geburtsurkunden gelten als Nachweis für die Geburt.

Die Nachbeurkundung können Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes oder über die deutsche Auslandsvertretung beantragen.

Antragsberechtigt ist das Kind selbst oder die Eltern.

Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne zur Antragstellung und den erforderlichen Unterlagen.


Ansprechpartnerin:

Name Telefon Handy Zimmer
Fink, Christina
09181 255-240 Rathaus IV, 1. OG, Zi. 108

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