Friedhofarbeiten: Berechtigungsscheine
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt (§ 32 Nr. 1 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.). Die Zulassung erfolgt durch kostenpflichtigen Berechtigungsschein, der jährlich zu erneuern ist (§ 32 Nr. 3 Satz 1 u. 2 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.).
Was ist mitzubringen:
Sie benötigen als Gewerbetreibender u.a. folgende Nachweise zur Beantragung des Berechtigungsscheins (§ 32 Abs. 2 Buchst. b) u. c) der Bestattungssatzung):
- Nachweis über die Ablegung der Meisterprüfung oder
- Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle oder
- Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation und
- Nachweis über den Abschluss einer
- Betriebshaftpflichtversicherung
Bei der Ausführung von gewerblichen Arbeiten in den Friedhöfen ist der Berechtigungsschein immer mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (§ 32 Abs. 4 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.)
Gebühren:
Die Zulassung erfolgt durch kostenpflichtigen Berechtigungsschein.
- Jahresberechtigungsschein 80,00 EUR
- Einzelberechtigungsschein 45,00 EUR
Fristen:
Die Jahresberechtigungsscheine müssen rechtzeitig im Vorjahr und die Einzelberechtigungsscheine müssen rechtzeitig vor Ausführung der geplanten Arbeiten beantragt werden.
Formulare:
Ihr Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
|
09181 255-2676 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 101 | marianne.goetz@neumarkt.de |
|
09181 255-242 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | michael.lang@neumarkt.de |
|
09181 255-241 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | eugen.steger@neumarkt.de |
Organisationseinheiten
Cookie-Einstellungen
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Die von Ihnen getroffene Auswahl kann über die Seite Datenschutz nachträglich geändert werden.
Sie haben die personalisierten Cookies nicht ausgewählt. Um diese Seite betreten zu können, müssen sie diese per Auswahl zulassen.
Sie haben das Komfort-Cookie nicht ausgewählt. Um den Zugriff auf das Element oder die Seite dauerhaft zu gewähren, müssen Sie dieses per Auswahl zulassen.
Notwendig:
Diese Cookies sind zur Funktion der Website erforderlich und können in Ihren Systemen nicht deaktiviert werden. In der Regel werden diese Cookies nur als Reaktion auf von Ihnen getätigte Aktionen gesetzt, die einer Dienstanforderung entsprechen, wie etwa dem Festlegen Ihrer Datenschutzeinstellungen, dem Anmelden oder dem Ausfüllen von Formularen. Sie können Ihren Browser so einstellen, dass diese Cookies blockiert oder Sie über diese Cookies benachrichtigt werden. Einige Bereiche der Website funktionieren dann aber nicht. Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.
Name: ASP.NET_SessionId
Dauer: Bis zum Beenden der Browsersession
Art: 1st Party
Kategorie: Notwendig
Beschreibung: Sitzungscookie für allgemeine Plattformen, der von Websites verwendet wird, die mit Microsoft .NET-basierten Technologien geschrieben wurden. Wird normalerweise verwendet, um eine anonymisierte Benutzersitzung durch den Server aufrechtzuerhalten.
Name: __RequestVerificationToken
Dauer: Bis zum Beenden der Browsersession
Art: 1st Party
Kategorie: Notwendig
Beschreibung: Wird vom System gesetzt, sobald ein Anmeldeformular auf der Seite angezeigt wird, es werden noch keine Inhalte geschrieben.
Name: ld-cookieselection**
Dauer: 30 Tage
Art: 1st Party
Kategorie: Notwendig
Beschreibung: Speichert die Einstellung der Cookie-Auswahl
Komfort:
Durch diese Cookies können wir Ihnen eine erweiterte Funktionalität bereitzustellen. Die Cookies können von uns selbst, oder von Drittanbietern gesetzt werden, deren Dienste wir auf unseren Seiten verwenden. Wenn Sie diese Cookies nicht zulassen, funktionieren einige oder alle dieser Dienste möglicherweise nicht einwandfrei.