Amtliche Bekanntmachung

04. Mai 2023: Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans „F144 – Pölling Dahmit II“. Die vom Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. am 30.11.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neumarkt i.d.OPf. für das Gebiet „F144 – Pölling Dahmit II“ wurde von der Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 16.03.2023 AZ 34-4621.1-78-12 gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans „F144 – Pölling Dahmit II“

Die vom Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. am 30.11.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neumarkt i.d.OPf. für das Gebiet „F144 – Pölling Dahmit II“ wurde von der Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 16.03.2023 AZ 34-4621.1-78-12 gemäß § 6 BauGB genehmigt.



Der Geltungsbereich wird begrenzt:

- nördlich durch Flur-Nr. 1294, 1295/5 und 1296/4, Gem. Pölling
- östlich durch Flur-Nr. 1321 und 1311/1, Gem. Pölling
- südlich durch Flur-Nr. 1320 und 1325 Gem. Pölling
- Im Westen verläuft die Grenze durch die Flur-Nrn. 1311, 1323 und 1324 Gem. Pölling

Die Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet „F144 – Pölling Dahmit II“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer Nr. 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Neumarkt i.d.OPf., 04.05.2023

 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister