Amtliche Bekanntmachung

28. November 2023: Inkrafttreten des Bebauungsplanes „150 – GE Stauf Süd III“ - Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 20.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „150 – GE Stauf Süd III“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „150 – GE Stauf Süd III“

Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 20.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „150 – GE Stauf Süd III“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Der Geltungsbereich wird begrenzt:
- nördlich durch B 299 / Ernteweg / Rettichstraße
- östlich durch B 299
- südlich durch Flurnummern 1039 und 1038 Gem. Stauf
- westlich durch Waldflächen des Buchberg 

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.11.2023.

Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 27.07.2023, AZ 34-4621 NM/St 1 die Flächennutzungsplanänderung „F150 – GE Stauf Süd III“ genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 23.08.2023 wurde die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Der Bebauungsplan „150 – GE Stauf Süd III“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Neumarkt i.d.OPf., 28.11.2023

 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister