Inkrafttreten des Bebauungsplanes „170 – Residenzplatz“

30. November 2023: Inkrafttreten des Bebauungsplanes „170 – Residenzplatz“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „170 – Residenzplatz“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Bau- Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 17.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „170 - Residenzplatz“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet wird begrenzt durch:

  • Den Stadtpark im Norden,
  • Den Hirschgraben im Osten,
  • Den Hofplan und die Hutmachergasse im Süden,
  • Die Glasergasse, Kaminfegergasse und der Residenzplatz im Westen.



Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 17.04.2023.

Der Bebauungsplan „170 – Residenzplatz“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan „170 - Residenzplatz“ einschließlich Begründung kann im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Neumarkt i.d.OPf., 30.11.2023

 

Thomas Thumann
Oberbürgermeister