Verkehrssicherheit und Pflegepflichten an Gehwegen

10. Juli 2026: Überhängende Äste, Sträucher oder Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, können die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs erheblich beeinträchtigen. Auch starker Unkrautbewuchs auf Gehwegen stellt eine Gefährdung dar und muss regelmäßig entfernt werden.

Die Stadtverwaltung Neumarkt erinnert alle Grundstückseigentümer an ihre Verpflichtungen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Sauberkeit auf Gehwegen gemäß der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung (StrRSVO) sowie dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).

Überhängende Äste, Sträucher oder Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, können die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs erheblich beeinträchtigen. Auch starker Unkrautbewuchs auf Gehwegen stellt eine Gefährdung dar und muss regelmäßig entfernt werden.

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Sträucher und Hecken so zurückzuschneiden, dass das sogenannte Lichtraumprofil freigehalten wird. Über Gehwegen ist eine lichte Höhe von 2,50 Metern, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern sicherzustellen. Der Rückschnitt hat zudem so zu erfolgen, dass Straßenschilder und Verkehrszeichen jederzeit gut erkennbar bleiben.

Hinweis zur aktuellen Schonzeit (01.03.–30.09.)

Auch während der gesetzlichen Schonzeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Sie dürfen durchgeführt werden, um den jährlichen Zuwachs zu entfernen oder die Gesunderhaltung von Bäumen und Sträuchern sicherzustellen – insbesondere dann, wenn dies zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig ist.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Nester von Vögeln häufig gut verborgen in Hecken und Gehölzen angelegt werden. Je nach Art befinden sie sich sowohl im dichten Inneren von Hecken auf Augenhöhe als auch in niedrigen Bereichen nahe dem Boden oder in Randstrukturen von Sträuchern. Besonders in dicht wachsenden Gehölzen oder Koniferen sind Brutstätten oftmals erst bei genauerer Kontrolle erkennbar.

Vor diesem Hintergrund ist vor jedem Rückschnitt eine sorgfältige Prüfung der betroffenen Pflanzen erforderlich. Es wird empfohlen, Gehölze nicht nur oberflächlich, sondern auch im Inneren auf mögliche Brutstätten zu kontrollieren. Sofern Unsicherheiten bestehen, sollten Teilbereiche vorsorglich ausgespart werden. Werden Nester festgestellt, sind die Arbeiten in diesen Bereichen umgehend einzustellen.

Unabhängig davon bleiben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verpflichtend. Insbesondere bei akuten Beeinträchtigungen des Verkehrsraums oder bei Gefährdungen durch beschädigte oder abgestorbene Pflanzenteile sind notwendige Eingriffe durchzuführen. Diese sollten jedoch gezielt und unter größtmöglicher Schonung der Tierwelt erfolgen.

Totes Holz unbedingt entfernen

Nach Einschätzung der Straßenkontrolleure des städtischen Bauhofs sollte auch totes Holz regelmäßig entfernt werden. Gerade bei starkem Wind kann es schnell zu einer Gefahr für Fußgänger und Verkehrsteilnehmer werden. Eine regelmäßige Kontrolle der Gehölze wird daher dringend empfohlen.

Die Stadt bittet alle betroffenen Eigentümer, die erforderlichen Maßnahmen zeitnah durchzuführen und damit zur Sicherheit und Sauberkeit im öffentlichen Raum beizutragen.

Für Rückfragen stehen die zuständigen Stellen gerne zur Verfügung:

E-Mail: tiefbauverwaltung@neumarkt.de 

Telefon: 09181/255‑193